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Satzung: Haus & Grund Phoenix Dortmund e. V.

Satzung des
Haus & Grund Phoenix Dortmund e. V.

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Haus & Grund Phoenix Dortmund e. V. (im Folgenden kurz "Verein" genannt) ist die Vertretung der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in der Gemeinde Dortmund und Umgebung.

Sitz des Vereins ist Dortmund.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben

Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Bund, Land und Gemeinde, insbesondere die Förderung der privaten Wohnungswirtschaft. Er hat auch die Aufgabe, seine Mitglieder über die das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingerichtet.

Dem Verein obliegt es insbesondere, den Zusammenschluss der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in seinem Bereich zu bewirken und Einrichtungen zu unterhalten, die der Beratung und Information der Mitglieder sowie ihrer außergerichtlichen Interessenvertretung dienen.

Zum Zwecke der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben ist der Verein Mitglied des Landes-verbandes Haus & Grund Westfalen e. V., der Mitglied des Zentralverbandes Haus & Grund Deutschland e. V. ist.

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder über ein ähnliches Recht, z. B. Erbbaurecht, verfügen oder eines der vorgenannten Rechte erstreben. Für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, über den der Vereinsvorstand entscheidet.

Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um das private Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist spätestens sechs Monate vor Jahresschluss schriftlich anzuzeigen;
2. durch Tod;
3. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen;
4. durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstandes

  • a) bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums;
  • b) bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten;
  • c) bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.

Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde, die schriftlich zu begründen ist, erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstandsvorsitzende. Er soll vor seinem Beschluss den Auszuschließenden und einen Vertreter des Vereinsvorstandes hören.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen.

Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins und dessen Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen. Für die Vertretung vor Behörden und Gerichten sowie für die Ausfertigung von Schriftsätzen hat das Mitglied die dem Verein oder dessen Einrichtungen aus dieser Tätigkeit entstandenen Unkosten und Auslagen nach vom Vorstand festzulegenden Regeln zu erstatten.

§ 5 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe der Vorstand beschließt. Im Beitrag ist die Bezugsgebühr für die Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerzeitung enthalten.

Neu eintretende Mitglieder des Vereins zahlen eine einmalige Beitrittsgebühr, deren Höhe der Vorstand festlegt.

Die laufenden Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen.

Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge nicht erstattet.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vereinsvorstand

§ 7 Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter) dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind vorbehaltlich eines Beschlusses nach Satz 5 ehrenamtlich tätig. Auslagen werden aber erstattet, soweit diese nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes eine angemessene Vergütung gewährt werden.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie endet jedoch erst mit der Neu- oder Wiederwahl.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit nimmt der Vereinsvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor. Scheidet zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist in der innerhalb eines Monats einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind.

Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses verlangt.

Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter gebildet. Jeder von ihnen ist nach außen zur Einzelvertretung befugt.

Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur zur Vertretung befugt, wenn die Verhinderung vom Vorsitzenden angezeigt wurde oder der Vorsitzende objektiv verhindert und auch an der Anzeige gehindert ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Ort, Tag und Zeit setzt der Vorsitzende fest. Sie dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere

1. die Wahl des Vereinsvorstandes,
2. die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes,
3. die Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorstand,
4. die Genehmigung des Haushaltsplanes,
5. die Wahl der Rechnungsprüfer,
6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und eines Ehrenvorsitzenden,
7. die Änderung der Satzung,
8. die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
1. das Interesse des Vereins es erfordert,
2. ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe im Vorstand verlangt oder
3. der Landesverband Haus & Grund Westfalen e.V., dessen Mitglied der Verein ist, die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen fordert.

Die Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch ein nach § 7 VI vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Im Falle seiner Verhinderung wird die Versammlung durch seinen Stellvertreter oder ein Vorstandsmitglied geleitet; ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Anträge zur Mitgliederversammlung sind nebst Begründung spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Das Zugangsdatum ist für die Fristberechnung maßgeblich.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt; gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 9 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekannt gegeben wurden.

Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen, die nur die Fassung der Satzung betreffen, zu beschließen.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von sechs Monaten die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter der Mitglieder mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Satzungsänderung beschließen kann. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann der Mitgliederversammlung vom Vereinsvorstand unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem in § 2 III Bezeichneten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist der beschließenden Versammlung vorzulegen.

Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und drei Viertel der Anwesenden ihre Zustimmung erteilen.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Dreiviertel-Mehrheit die Auflösung beschließen kann.

Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 11 Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das zuständige Amtsgericht, bei dem der Verein seinen Sitz hat.

§ 12 Datenschutzregelung

Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein folgende persönliche Daten des Mitglieds auf:

1. den vollständigen Namen,
2. Titel, akademischen Grad,
3. die Anschrift,
4. Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,
5. das Geburtsdatum,
6. die Bankverbindung,
7. Art und Umfang des Immobilienbesitzes.

Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein verarbeitet und gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgeset-zes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung, sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Beim Vereinsaustritt werden die personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.

Dortmund, den 07.09.2017

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